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Umkehr der Steuerschuld für Alufolie

Freitag, 25. November 2016

Auch der Gesetzgeber war in 2014 wieder einmal sehr auf unsere humoristische Versorgung bedacht, hat er doch mit spitzer Feder Regelungen erfunden, die mitunter einem ganz überraschtem Personenkreis Arbeit und Spaß bescheren.

Diesmal traf es die Kassierer in Bau- und Supermärkten.

Der Gesetzgeber ist seit Jahren bemüht, den Möglichkeiten der Umsatzsteuerverkürzung den Gar auszumachen. Eines der Instrumente dabei ist § 13b UStG. Normalerweise hat bei jedwedem Umsatz der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen, anzumelden und abzuführen. In den im benannten § 13b UStG erfassten Fällen ist dies jedoch umgekehrt, der Leistungsempfänger (also der Kunde) hat die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen, während der Leistende nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf den genannten § 13b UStG ausstellen muss.

In 2014 wurde dem Katalog solcher Leistungen ein neuer Punkt hinzugefügt, die Lieferung von Metallen aller Art. In dem angefügten Katalog der Metalle, die damit gemeint sind, sind auch bearbeitete Metalle enthalten, z.B. Alufolie, Blei zum Bleigießen an Sylvester, Nägel, Schrauben und Ähnliches.

Einzige weitere Voraussetzung ist nun, dass auch der Empfänger Unternehmer im Sinne des UStG sein muss - diese Hürde ist jedoch leicht genommen, das ist bereits der Vermieter einer Wohnung (auch wenn diese gar nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet wird), der Inhaber einer Solaranlage auf dem Dach, der niedergelassene Arzt (freiberufliche Nebeneinkünfte reichen auch) und eine ganze Reihe weiterer Personen, die das vermutlich nicht glauben würden.

Eine Wesentlichkeitsgrenze wurde nicht eingebaut, so dass die Regelung auch bereits beim Kauf von - sagen wir - drei Nägeln gilt.

Stellen wir uns also vor, unser Unternehmer wider Willen kauft im Supermarkt für seinen privaten Gebrauch eine Packung Alufolie, weil seine in der Küche alle ist. Nun muss nach den Buchstaben des Gesetzes die Kassiererin die Alufolie herausfischen und für diese eine gesonderte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, wohl aber mit dem Hinweis auf die geltende Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG ausstellen. Unser Hobbykoch muss unter seiner Steuernummer die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen, auch wenn er das sonst nicht tun muss.

Sollten Sie also demnächst z.B. vor einem Baumarkt angesprochen und gefragt werden, ob Sie Unternehmer seien, raten wir zur Vorsicht - vielleicht will jemand Umsatzsteuer von Ihnen. Dass der Baumarkt vielleicht die Umsatzsteuer auf Ihre Schrauben (in Unkenntnis der Rechtslage) bereits ausgewiesen und abgeführt hat, verhindert dies im Übrigen nicht. In diesem Fall schulden beide Parteien jeweils die Umsatzsteuer.....