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Schlafender Richter - Verfahrensmangel?

Freitag, 25. November 2016

Mit einem Problem einer völlig neuen Art - der Frage, ob ein Gericht noch ordnungsmäßig besetzt ist, wenn einer der Richter während der Verhandlung schläft - hatte sich der 11. Senat des BFH in 2015 auseinanderzusetzen (Beschluss vom 21.1.2015, AZ XI-B-88/14)
Ausgerechnet die rechtliche Auseinandersetzung um die Frage, ob bei der stundenweisen Vermietung von Hotelzimmern an Prostituierte der ermäßigte oder der normale Mehrwertsteuersatz anzuwenden sei, fand vor dem Finanzgericht München einer der Richter in der mündlichen Verhandlung so wenig erregend, dass er nach Auffassung der Klägerin eingeschlafen war. Dieses Argument brachte die Klägerin nach verlorenem Prozess in der Revision vor dem BFH vor und monierte, damit sei das Gericht nicht mehr ordnungsmäßig besetzt (belegt ?).
Der BFH jedoch klärte die Klägerin darüber auf, dass man aus dem Schließen der Augen und dem nach unten Neigen des Kopfes mit zwischenzeitlichem Zucken nicht schließen könne, dass ein Richter schläft. Hierzu seien weitere Anhaltspunkte, wie z.B. tiefes, hörbares  und gleichmäßiges Atmen oder Schnarchen, erforderlich. Ein Richter könne der Verhandlung auch mit geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.
So musste die Freudenvermieterin also den vollen Mehrwertsteuersatz entrichten. Ob der betreffende Richter seinen Verhandlungen weiter mit geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgt, ist nicht bekannt.