Direkt zum Inhalt

OLG Hamburg im Warentest - Haftnotizen im Härtetest des Gerichts

Freitag, 25. November 2016

“Post-it” Zettel sind nicht wiedereinsetzungsfähig !

Leicht in die Sphären der Stiftung Warentest driftete das OLG Hamburg in einer Entscheidung vom 8.6.1998 ab. In einem Urteil über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einem Fristversäumnis war zu beurteilen, ob der betreffende Anwalt die Fristenkontrolle in seinem Büro ordnungsgemäß sicherstellt. Das Gericht führte u.a. aus:

“...dass ein Klebezettel, gar ein solcher mit sehr schmalem Rand wie bei den Abreißklebezetteln der Marke “Post-it”,......, einem ganz erheblichen Loslöse-, d.h. Verlustrisiko ausgesetzt ist,.....”

Nicht entschieden hat das Gericht über andere Markenklebezettel. Allerdings könnte man aus einer anderen Äußerung einen Tip an die Anwaltsbüros herauslesen, wo ein Fristenhinweis keinesfalls verloren gehen könnte:

“...stehen Fehlerquellen für die Fristenkontrolle gleichsam auf die Stirn geschrieben....”