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Katzenliebhaber und Hundehasser im Finanzgericht?

Freitag, 25. November 2016

Auch in 2015 waren die Finanzgerichte wieder richtungweisend tätig.

Zum Eingreifen gezwungen sah sich diesmal der Bundesfinanzhof, weil in den Finanzgerichten offensichtlich Katzenliebhaber und Hundehasser die Mehrheit stellen.

Wir hatten bereits in einer unserer vergangenen Weihnachtsgeschichten davon berichtet, dass das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für das Ausführen eines Hundes nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ansieht (FG Münster vom 25.5.2012, AZ 14-K-2289/11-E), und zwar mit der messerscharfen Begründung, dass das Ausführen eines Hundes ja in der Regel nicht "haushaltsnah", sondern außerhalb des eigenen Haushalts stattfinde. Dass demzufolge das Ausführen eines Hundes in der eigenen Wohnung begünstigt sein müsse, war aus tierhygienischen Gründen dann nicht mehr vertieft worden. Dem hatte sich die Finanzverwaltung nur zu gerne angeschlossen.
Dies rief jedoch in 2015 den Widerspruch des Finanzgerichtes Düsseldorf hervor, dass die Aufwendungen für die (Ferien-) Betreuung einer Katze gern berücksichtigt sehen wollte (FG Düsseldorf v. 4.2.2015, AZ 15-K-1779/14-E). Insbesondere sei bei Katzen eine ausreichende Haushaltsnähe bei dem hier anzuwendenden "räumlich-funktionalen" Verständnis des Begriffes "haushaltsnah" (etwa: "Macht es Sinn hinauszugeh'n, darf's in der Erklärung steh'n") gegeben.
Also Hunde nein und Katzen ja als einkommensteuerlich verlängerte Hundesteuer ?
Der Streit um die Reinigung von Katzenklos und das Ausführen von Hunden zwecks verdauungstechnischer Erleichterung rief schließlich - von der uneinsichtigen Finanzverwaltung heraufbeschworen - den Bundesfinanzhof in voller Stärke des 6. Senates auf den Plan. Das dies auch ihm eine Herzens- (Hundes- ?) Angelegenheit war, kann man schon daran erkennen, dass bereits am 3.9.2015 das Urteil fiel (AZ VI-R-13/15): das ganze 4 Seiten lange Urteil postuliert: Hunde und Katzen sind gleichberechtigt. Ebenso wie Goldfische, Hamster und Pythonschlangen. Denn es komme für die Haushaltsnähe der zu Grunde liegenden Dienstleistungen nur darauf an, dass das betroffene Tier in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sei.
Damit hat die Katze ihre Ruh und der Hund ist steuerlich erleichtert. Halleluja !