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Enthüllt:

Freitag, 25. November 2016

Die nackte Wahrheit über den Striptanz als Kunstform....

hatte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 25.4.2006 (AZ 11 K 6823/02) festzustellen.

Fraglich war ob, es sich beim "Ablegen von Kleidung" um eine künstlerische oder ähnliche Darstellung im Sinne des Einkommensteuerrechts handeln könne (was das Finanzamt gerne wollte, da der Kläger dann Teile des Honorars einbehalten und an das Finanzamt hätte abführen müssen).

Das Finanzgericht betrachtet die Entkleidung eingehend und kommt zu dem Schluss: "Dem 'sich Entledigen' von Kleidungsstücken per se einen künstlerischen Wert zu unterstellen, verbietet sich im Hinblick darauf, dass dies letztendlich von Jedermann dargeboten werden kann." Auf den sich durch eine derartige Darbietung durch "Jedermann" ergebenden optischen Reiz ist es allerdings nicht weiter eingegangen.

Es hat auch festgestellt, dass "der eigentliche Handlungsablauf - nämlich das Laufen auf dem Laufsteg und das Ausziehen - vom Veranstalter vorgegeben war [Anmerkung: überraschend ?] und den Tänzerinnen mithin nur geringer Entfaltungsspielraum verblieb."

Demzufolge handelt es sich also nicht um nackte Kunst - das Finanzamt ging leer aus. Allerdings dürfte sich auf Grund der eingelegten Revision beim BFH dort ein noch eingehenderer Blick auf die entkleideten Damen ergeben. Die Fachwelt diekutiert derweil darüber, ob es aus Steuerspargründen bei Darbietungen aller Art nunmehr ratsam ist, sich jeweils am Ende zu entkleiden.