Über das Verhältnis des Gesetzgebers zu den Steuerberatern
Steuerberater sind durch Ihre Berufssatzung zum kollegialen Verhalten untereinander angehalten. Das sich dieses eigentlich generelle Gebot der Höflichkeit nicht in allen Gebieten durchgesetzt hat, könnte man z.B. im Verhältnis des Gesetzgebers zum Berufsstand der Steuerberater u.a auch direkt aus dem Gesetz schließen. Dort läßt sich ablesen, was der Gesetzgeber von der verbalen Fähigkeiten der Steuerberater so hält:
In § 62 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung heißt es:
“Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 und § 4 Abs Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. (Anmerkung: gemeint sind u.a. Steuerberater).